Ein Betriebsschließungsversicherer, der sich in seinen AVB auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand vom 20.07.2000 bezieht, muss im Falle von Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht leisten. Das geht aus dem Fall eines Restaurantbesitzers hervor, der vor dem LG Düsseldorf geklagt hatte.
Source: ImmoCompact