Eine im Juni 1961 geborene Frau hatte gegen ihren Arbeitgeber, die Gewerkschaft Ver.di, geklagt. Sie forderte die Gewerkschaft auf, für sie Einzahlungen in die Unterstützungskasse des DGB vorzunehmen. Ver.di lehnte das aber ab, da die Frau bei Antritt ihrer Tätigkeit das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und ihr somit nach der Versorgungsregelung der Unterstützungskasse keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustünden.

Prozessverlauf

Die Frau hielt diese Regelung für unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht scheiterte sie jedoch mit ihrer Klage. Und auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war ihr kein Erfolg beschieden.

Altersdiskriminierung?

Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass die in der Versorgungsregelung vorgesehen Altersgrenze keine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG darstellt. Die Regelung sei nach Überzeugung des BAG auch dann gerechtfertigt, wenn die Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres mit berücksichtigt werde.

Anhebung der Altersgrenze

Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, entschieden die Bundesrichter. Außerdem sei die Regelung auch angemessen und erforderlich. Des Weiteren führe die gewählte Altersgrenze auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts.

Auch keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung jedoch, lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied sei nach Überzeugung des BAG nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt würden. (tku)

BAG, Urteil vom 21.09.2021 – 3 AZR 147/21

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