Im März 2018 hatte ein Mann gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teilgenommen. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1.100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. An seinem Beschäftigungsstandort war der Mann der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte er und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil der Mann zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7% sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

LSG sieht auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für den Mann erfolglos. Im Berufungsverfahren hat nun der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart das erstinstanzliche Urteil bestätigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag habe der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Erkennbar habe die Einladung nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde.

Im Übrigen habe es auch keine gemeinsamen, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegten Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen.

Anders gelagerter Fall bei Teambuildingtreffen

Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, die dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (AssCompact berichtete) zugrunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrtägigen „Teambildung 2016“ mit einem auf Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen hätten.

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im aktuell verhandelten Fall der Arbeitgeber die Kosten für Skipass, Mittagessen und manche Getränke sowie teilweise für die Zugtickets übernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. (ad)

LSG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2021, Az.: L 3 U 1001/20

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Source: ImmoCompact