Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und das Kind trägt dauerhafte Schäden davon, dann können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen. Kläger in solchen Verfahren können nicht nur die betroffenen Kinder sein, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.

In einem von dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall klagten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes gegen eine Stiftung als Trägerin des Krankenhauses, in dem das Kind entbunden worden war.

Fehler bei der Geburt?

Dabei ging es um die Frage, ob der Stiftung bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte. Nach der Darstellung der klagenden Kranken- und Pflegekasse waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 Euro angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

LG: Kein Behandlungsfehler

Das Landgericht Osnabrück (LG) hatte die im Jahr 2017 erhobene Klage im Jahr 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des im Prozess eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war.

OLG: Saugglocke hätte Geburt beschleunigt

Das OLG hat zwei weitere Gutachten eingeholt und damit weitere Beweise erhoben. Gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners hat es festgestellt, dass es im konkreten Fall ein Fehler gewesen sei, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sogenannten Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen wurde dann festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.

Höhe des Schadensersatzanspruchs noch zu klären

Vorbei ist der Rechtsstreit damit allerdings noch nicht. Das OLG hat zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und der Kranken- sowie der Pflegekasse deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht. Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs muss jetzt allerdings wieder das LG entscheiden. Dazu bedarf es einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme. (ad)

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 5 U 130/19

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