Eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, ist als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013.
Finanzamt erkennt Verlust nicht an
Das Finanzamt erkannte den von der Gesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund 1 Mio. Euro nicht an. Es vertrat die Auffassung, die von der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen. Die Grundstückshändlerin klagte gegen diese Entscheidung.
BFH: Anschaffung der ersten Immobilie entscheidend
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Auffassung des Finanzamts per Urteil bestätigt, die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der Grundstückshändlerin abgewiesen. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht. (ad)
BFH, Urteil vom 01.09.2022 – IV R 13/20
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