Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Vertragsklausel der Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Debeka) abgemahnt. Aus Sicht der Verbraucherschützer führe nämlich eine Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen der Debeka Rentenverträge zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

Stornoklausel benachteiligt Versicherte

Konkret müsse laut Verbraucherzentrale Hamburg nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ein Stornoabzug zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowohl vereinbart als auch beziffert als auch angemessen sein. Doch die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges, erläutern die Verbraucherschützer. Versicherte müssten nämlich bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können.

Verbraucherzentrale moniert Intransparenz

„Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können“, moniert Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten daher unterschiedliche Stornoabzüge. Doch welcher wann gilt, sei völlig intransparent. Außerdem haben die Verbraucherschützer der Debeka vorgeworfen, dass die Höhe der Abzüge unangemessen sei.

Die Debeka hat nun laut Verbraucherzentrale Hamburg bis zum 30.05.2023 Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. (as)

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Source: ImmoCompact