Innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums hat ein Mann Grundstücke veräußert, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Die Errichtung des „Gartenhauses“ war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn –ebenso wie das Finanzgericht– der Einkommensteuer.
Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil nun entgegengetreten: Das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt laut BFH u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein.
Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns
Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung. (ad)
BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21
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