Ein 24-jähriger Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer war bei einer schulischen Prüfung durchgefallen und legte bei seinem Arbeitgeber für die Zeit der Nachholprüfung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese brachte er persönlich ins Fitnessstudio und absolvierte dann ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Noch am selben Tag erhielt er deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Gericht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Zweck des Schwänzens

Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) die Klage jedoch ab: Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen habe lassen, um den für diesen Zeitpunkt angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar.

Azubi: Spontane Genesung und Arbeitsantritt

Die Behauptung des Azubis, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der junge Mann niemals krank gewesen sei, sondern sich nur habe krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt habe, kam es für das Gericht nicht an. Eine Weiterbeschäftigung des Azubis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass sein Ausbilder es hinnehme, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen – insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handele.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (LAG) eingelegt werden. (ad)

ArbG Siegburg, Urteil vom 17.03.2022 – 5 Ca 1849/21.

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