Im August 2019 befuhr ein Autofahrer mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, wobei es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein soll. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 Euro. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Kaskoversicherung des Ferrarifahrers ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.
Die Kaskoversicherung hat die betreffende Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die beklagte Verbandsgemeinde keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Dies hat die klagende Kaskoversicherung anders gesehen und Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat die Rechtsauffassung des Landgerichts allerdings bestätigt und ebenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Gemeinde verneint. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könnten.
Werde eine Gefährdung – wie hier im konkreten Fall – durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-)begründet, müsse der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren.
Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befahre.
Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten, so das OLG Koblenz in seiner Argumentation.
Die klagende Kaskoversicherung hat auf den Hinweis des OLG ihre Berufung zurückgenommen. (ad)
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.12.2021 – 12 U 1012/21
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