Ein in Deutschland lebender Rentner ist seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und bezieht seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg, die dort besteuert wird. Nun sind nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber – anders als in Deutschland – Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Rentner begehrte deshalb bei der Besteuerung seiner Inlandseinkünfte einen Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Beiträge nicht erlaube.

Im Jahr 2018 eingeführte Ausnahmeregel

Die dagegen gerichtete Klage des Rentners hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers.

Versicherungssparten müssen einzeln beurteilt werden

Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat, hier also Luxemburg, „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Hier sei dann vielmehr die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen (Verfahren X R 11/20).

„double dip“ nicht zulässig

In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher „double dip“ könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden. (ad)

BFH, Urteil vom 28.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20

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