Mit einem Fahrzeug ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten worden. Der Fahrzeughalter sandte den ihm dazu von der Bußgeldbehörde zugeleiteten Anhörungsbogen mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“.
Fotoabgleich: Fahrer kann nicht Fahrzeughalter sein
Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde betreffend den Fahrzeughalter hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Fahrzeughalter bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne.
Fahrzeughalter reagiert nicht mehr
Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Fahrzeughalters schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an. Eine Reaktion darauf unterblieb aber. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Fahrzeughalters unter dessen Anschrift gemeldet ist.
Bußgeldbehörde ordnet Führen eines Fahrtenbuchs an
Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Die Bußgeldbehörde ordnete in der Folge gegenüber dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an.
Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter beim Verwaltungsgericht Mainz (VG). Er argumentierte, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der Vermutung der Bußgeldstelle, wonach sein Sohn beim Geschwindigkeitsverstoß der Fahrer gewesen sei, sei hingegen nicht nachgegangen worden.
VG Mainz: Fahrtenbuch dient Feststellung des jeweiligen Fahrzeugführers
Das VG lehnte den Eilantrag jedoch ab und sah die Sache anders: Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuches durchaus aufgegeben werden, wenn nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) der Fahrer nicht festgestellt werden könne. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrer bei dem konkreten Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Fahrzeughalter habe die Pflicht, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (soweit zumutbar und möglich) mitzuwirken. Dieser Pflicht sei er aber nicht nachgekommen. Er habe angesichts der enormen Verschiedenheit der beiden Lichtbilder unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Täterermittlung zu verhindern. Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen.
Insbesondere habe der Fahrzeughalter auf den Einwand, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln.
Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe – wie generell – keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien. (ad)
VG Mainz, Beschluss vom 02.03.2022 – 3 L 68/22.MZ
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