Ein gelernter Dachdeckergeselle kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Begründung gab das Gericht an, dass der Dachdecker mit dem Rettungsassistenten in seiner bisherigen Lebensstellung gemäß § 2 Abs. 1 BUZ vergleichbar sei. Unter „Beruf“ sei die konkrete Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verstehen, durch die er bei Eintritt des Versicherungsfalles sein Einkommen verdiente.
Source: ImmoCompact