Die Bundesagentur für Arbeit hat den Antrag eines Mannes auf Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt und dies damit begründet, dass er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei.

Kläger: Pflege bis 2019, Alg-Bezug bis 2009

Der Mann wehrte sich dagegen: Er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Alg bezogen. Das Sozialgericht Köln (SG) gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von Alg an den Kläger.

LSG: Unmittelbare Anbindung an Alg-Versicherung fehlt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Urteil auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit hin nun aber abgeändert und die Klage abgewiesen: § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bereits bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese Anbindung am 31.12.2016 aber schon seit Langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.

Neuer Versicherungspflichttatbestand

Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort „künftig“ hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) „unmittelbar“ anschließe.

Abkehr von Arbeitslosenversicherung im konkreten Fall länger zurückliegend

Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson also eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 weiterhin erhalten bleiben. Wer sich allerdings, wie der Kläger im konkreten Fall, bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.

Das LSG hat die Revision zugelassen. (ad)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2021 – L 20 AL 69/21

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