Im BGB gibt es keine genaue Definition. Zur Begriffsbestimmung bietet sich § 28 Abs. 3 S.2 der II. Berechnungsverordnung an. Hiernach gelten als Kleinreparaturen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Kleinreparaturen sind demnach Reparaturen an Gegenständen, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Source: ImmoCompact