Wer sein Promotionsstudium mithilfe eines Stipendiums finanzieren kann und dafür nicht die Eltern belangen oder sich mehrere Nebenjobs suchen muss, hat einen großen Vorteil. Was aber, wenn die Krankenkasse das Stipendium in voller Höhe zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzieht, obwohl ein Teil des Stipendiums ausdrücklich zweckgebunden verwendet werden darf? In einem solchen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen jüngst zu urteilen.
Source: ImmoCompact