Versicherungsnehmer müssen nach § 153 VVG an Überschüssen und Bewertungsreserven des Versicherers beteiligt werden, es sei denn, eine Überschussbeteiligung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Ist so eine Überschussbeteiligung nicht ausgeschlossen, darf der Versicherer seinen Überschuss bzw. seine Bewertungsreserven nicht dadurch senken, dass er beispielsweise die Dividendenzahlungen an seine Aktionäre erhöht. Er unterliegt dem sogenannten Ausschüttungsverbot.

Source: ImmoCompact