Was Vermieter und Mieter beachten sollten – Aigner Immobilien aus München informiert über die wichtigsten Fristen
Sieht der Mietvertrag eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung durch den Mieter vor, ist der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen ist. Dieser muss nicht zwingend vom 1.1. bis zum 31.12. gehen, sondern kann sich auch am Einzug des Mieters orientieren.
Source: ImmoCompact