Ein Versicherungsnehmer wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Mann ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien. Mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage forderte er zuletzt unter anderem die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2017 gezahlten Prämienanteile.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer unter anderem antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer nur zur Rückzahlung der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Beide Parteien hatten gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Beginn der Verjährungsfrist nicht bis zur BGH-Entscheidung hinausgeschoben
Laut BGH ist die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den BGH unzumutbar. Jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, dass er vom Bestehen des Anspruchs ausgeht. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer BGH-Entscheidung hinausgeschoben. Der BGH hatte mit Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge bekam der klagende Versicherungsnehmer in dem Moment, in dem er die Änderungsmitteilungen zugestellt bekam, die seiner Ansicht nach formal unzureichend waren. Laut BGH ist es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob der Kläger mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch gleichzeitig über die Tatsachen Bescheid wusste, die die materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zur Folge haben könnten. Diese materielle Unwirksamkeit hatte der Kläger dann nämlich ebenfalls geltend gemacht. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt laut BGH aber keine neue Verjährungsfrist in Gang.
Revision der beklagten PKV hat teilweise Erfolg
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31.12.2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Die Revision des Klägers wurde deswegen insgesamt zurückgewiesen. Die Revision der beklagten Versicherung zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen hatte hingegen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils.
Im Übrigen hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es soll die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen. (ad)
BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/2
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