Müssen unabhängige Vermittler sich wegen des Verivox-Urteils Gedanken machen? Ja, unbedingt! Denn demzufolge müssen alle Makler ihre Kunden zum Gesamtmarkt beraten. Hält also zum Beispiel die HUK einen günstigeren Tarif vor, müssen Makler diesen empfehlen, sofern sie den Kunden nicht darüber informiert haben, nur auf eingeschränkter Grundlage zu beraten.

Sie lesen richtig: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nimmt an, dass der Versicherungsmakler nach dem Gesetz verpflichtet sein kann, zum Abschluss eines Tarifs bei Versicherern zu raten, die nicht mit Versicherungsmaklern kooperieren (Urteil vom 22.09.2021 – 6 U 82/20 – EversOK LS 78).

Gesetzliche Marktgrundlage der Maklertätigkeit

Die Marktuntersuchungspflicht des Maklers erstreckt sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch auf Tarife von Versicherern, die den Vertriebsweg Makler ausschließen. Dass ein Versicherer seine Tarife nicht für den Vertriebsweg über Makler bereitstellt, soll für die nach § 60 Abs. 1 VVG maßgebliche Marktgrundlage der Maklertätigkeit bedeutungslos sein. Damit steht das OLG Karlsruhe nicht allein, es bestätigt die Auffassung der Landgerichte (LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19 – EversOK LS 1 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 – 2–03 O 347/19 – EversOK LS 9 m.w.N. – CHECK24; LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19 – EversOK LS 2). Über diese Spruchpraxis geht der Senat jedoch hinaus, indem er Makler als gesetzlich verpflichtet ansieht, Policen zu empfehlen, die für den Kunden günstiger sind, selbst wenn Makler diese weder vermitteln können noch für den Abschluss vergütet werden.

Erforderliche Beschränkung der Marktgrundlage allgemein statthaft

Das OLG sieht darin offenbar kein Problem für Makler. Denn wollen diese Angebote von Direktversicherern oder Versicherern mit exklusivem Vertriebsweg von ihrer Untersuchung ausnehmen, so können sie ihre Beratungsgrundlage allgemein und systematisch gegenüber der gesetzlichen Marktgrundlage beschränken, ohne § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu verletzen. „Im Einzelfall“ meine nur, dass die Beschränkung nicht über den individuellen Fall hinaus gelte, in dem sie vorgenommen werde. Der Makler müsse den Kunden lediglich aus Anlass jeder einzelnen Beratung aktiv und in Textform über die Beschränkung in Kenntnis setzen. Eine bloße generelle Information im Maklervertrag reiche dazu nicht aus. Die Entscheidung stellt damit wenigstens klar, dass der Makler nicht gehindert ist, seine Tätigkeit allgemein auf die Untersuchung des Maklermarkts zu beschränken.

Inhalt der Information über die Beschränkung

Allerdings macht der Senat den Maklern die Beschränkung nicht leicht. Die dazu erforderliche Information darf sich nach seiner Ansicht nicht darin erschöpfen, die in die Marktuntersuchung einbezogenen Versicherer zu nennen. Zu informieren sei über die Marktgrundlage und die davon zu unterscheidende Informationsgrundlage der Tätigkeit des Maklers. Informationsgrundlage sei die Art und Weise, wie der Makler die Information gewinne. Denn der Versicherungsnehmer solle sich ein Bild machen können über die fachliche Kompetenz und die Interessengebundenheit des Versicherungsmaklers. Zudem habe er ein Interesse an Informationen darüber, welche Bedeutung der Beratungsgrundlage bezogen auf den Gesamtmarkt zukommt. Der Makler müsse daher auch offenlegen, ob ihm der Marktüberblick fehle und er sich diesen nicht verschaffen könne.

Der Senat hat zwar nicht abschließend entschieden, welche Informationen ein Hinweis auf eine beschränkte Beratungsgrundlage erfordere. Allerdings bringt er in den Gründen seines Urteils zum Ausdruck, dass zumindest auch darüber zu informieren ist, welchen Marktanteil und welche relative Bedeutung die der Marktuntersuchung zugrunde gelegten Versicherer im Verhältnis zu den übrigen Versicherern haben. Denn der Kunde soll mit dem Hinweis erkennen können, inwieweit die Marktabdeckung des Maklers erhebliche Lücken aufweise. Sofern dem Makler keine offiziellen Zahlen vorliegen, könne er sie schätzweise angeben; zumindest müsse er offenlegen, wenn er mangels umfassenden Marktüberblicks überhaupt nicht beurteilen kann, welchen Marktanteil der von ihm vorgenommene Vergleich abdeckt.

Folgen unterlassener oder unzureichender Hinweise

Unterbleibt der gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage oder wird er unvollständig erteilt, verletzt der Makler § 60 Abs. 1 VVG mit der Folge, dass er gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG, § 60 VVG von Verbraucherschutzverbänden, Versicherern oder Versicherungsvertretern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19 – EversOK LS 5). Wettbewerber können auch Schadensersatz verlangen (§ 9 UWG). Der Kunde kann den Makler nach §§ 63, 60 VVG wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz für nicht, unzureichend oder zu teuer eingedeckte Risiken in Anspruch nehmen (vgl. dazu LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19).

Kommentar zum Urteil

Aus den Vorstandsetagen von CosmosDirekt, HUK und LVM hört man fast schon die Champagnerkorken knallen. Dort wird man sich auf Anfragen von Kunden freuen, deren Makler nicht anders können als Anschlussmöglichkeit bei diesen Außenseitern des Maklermarktes nachzuweisen. Verhindern können Makler dies nur, indem sie sich „outen“, nicht in der Lage zu sein, den Gesamtmarkt zu überschauen. Denn Makler sollen Kunden eine eingeschränkte Beratungsgrundlage alternativ so erläutern müssen, dass die Kunden erkennen können, was diese Beschränkung für ihre konkrete Abschlussentscheidung bedeutet. Der Makler wird also vor die Wahl gestellt: entweder vermittelt er den Eindruck, er sei unfähig, sich den gesetzlich vorgesehenen Marktüberblick zu verschaffen oder er bezieht Außenseiter des Maklermarkts ein, ohne verlässliche Quellen zur Beurteilung von deren Tarifangebot zu haben. Jedenfalls überfordert es den Makler, dem Kunden die alternativ erforderlichen Informationen zu geben. Denn diese müssten dem Kunden ermöglichen, die Marktbedeutung des vom Makler untersuchten Tarifangebots der Teilnehmer des Maklermarkts im Verhältnis zu dem ausgeschlossenen Tarifangebot der Außenseiter verlässlich einzuschätzen.

Der eingeschränkte Marktüberblick der Makler beruht darauf, dass Versicherer, die den Vertriebsweg Makler ausschließen, Maklern Informationen weder bereitstellen, noch auch nur dazu verpflichtet sind, dies zu tun (Näheres dazu EversOK, Anm. 1.3.2 zu LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19). Damit hat sich der Senat nicht auseinandergesetzt. Ebenso ist ihm entgangen, dass Makler nach dem gesetzlichen Leitbild die Vermittlung von Versicherungen schulden (Näheres dazu in der EversOK, Anm. 78.3 zu OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20), was bei Außenseitern nun einmal gar nicht möglich ist. Wo Makler die ihnen abverlangten Informationen über die Marktbedeutung des Tarifangebots von Außenseitern im Verhältnis zum Angebot des Maklermarktes erhalten sollen, bleibt nach der Entscheidung ein Geheimnis des Senats. Jedenfalls hat dieser sich nicht die Mühe gemacht, verlässliche Quellen aufzuzeigen. Ebenso wenig wie die Vorinstanz hat der Senat sich mit den Überlegungen dazu auseinandergesetzt, dass die Untersuchung eines repräsentativen Marktausschnitts bei Standardprodukten ausreicht (EversOK, Anm. 47.3 zu LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19). Auch tatsächlichen Feststellungen dazu, dass und warum es für die Privathaftpflichtversicherung nicht ausreicht, rund 1.500 Tarifangebote von 49 der insgesamt 90 Produktanbieter zu vergleichen, hat der Senat nicht getroffen, ebenso wenig wie die Vorinstanz. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Senat seine Entscheidung auf eine eingeschränkte Informationsgrundlage gestützt hat. Soviel ist sicher, auch wenn dies Maklern nur wenig hilft. Da der Senat wenigstens die Revision zugelassen hat und die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt den Maklern immerhin die Hoffnung, dass der BGH sich eingehender mit der Frage beschäftigt.

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