Eine Ackerfläche von fast 11 ha, auf der zuvor intensiv Landwirtschaft betrieben worden war, wurde von ihrem Besitzer in ein sogenanntes Ökokonto eingetragen und sollte in mesophiles Grünland, also in Wiesen und Weiden umgewandelt werden, die von mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugenden Arten dominiert werden.

Ein Mann führte auf dieser Grünfläche ökologische Maßnahmen durch: Zunächst sollte der Nährstoffgehalt des Bodens reduziert werden (Aushagerung), wofür der Mann Luzerne aussäte. Er erhielt für diese ökologischen Maßnahmen Prämien vom Landwirtschaftsamt. Gemäht wurden die Flächen nicht von ihm selbst, sondern von weiteren Personen, die dafür die Mahd behalten konnten.

Aufgrund der von ihm durchgeführten ökologischen Maßnahmen stellte die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse die Versicherungspflicht des Mannes als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Seine dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich, die Berufung der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen.

Nach Meinung des LSG war der Kläger deshalb nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig, weil die von ihm durchgeführten Arbeiten keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften seien. Vielmehr seien sie darauf ausgerichtet, auf den Grünflächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern sie aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillzulegen. Eine ausdrückliche Regelung über die Versicherungspflicht bei der Landschaftspflege, die dem Natur- und Umweltschutz dienen soll, habe der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Bereichen gerade nicht getroffen, so das LSG.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden. (ad)

LSG Thüringen, Urteil vom 06.05.2021, Az.: L 2 KR 1548/17.

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