Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt fest, dass Vermieter und Grundstückseigentümer, denen die Gemeinde nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet sind, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Insofern besteht die Räum- und Streupflicht nur bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Kläger in dem Rechtsstreit ist ein Mann, der vor acht Jahren auf einem schneebedeckten und glatten Gehwegteil vor der Haustür gestürzt war.
Source: ImmoCompact